Das BAMF ermuntert zu KI im Sprachkurs — wer macht eure Lehrkräfte fit?
Von Margarita Votteler, C1-Prüferin seit 2009 · 31. August 2026 · 6 Min. Lesezeit
Im April 2026 bekamen alle Kursträger im Gesamtprogramm Sprache dieselbe Post, gleich doppelt: Trägerrundschreiben Integrationskurse 05/26 und Berufssprachkurse 07/26, beide vom 2. April, beide mit derselben Anlage 1, den „Empfehlungen zur Anwendung von KI-Werkzeugen im Gesamtprogramm Sprache", Stand Februar 2026, 31 Seiten.
Seitdem geistert das Papier durch Teamsitzungen, meist in einer von zwei Verkürzungen: „Das BAMF verlangt jetzt KI-Schulungen" oder „Das ist nur eine Empfehlung, betrifft uns nicht." Beides stimmt nicht. Es lohnt sich, die Anlage genau zu lesen. Sie ist besser als ihr Ruf und konkreter, als viele denken.
Was wirklich drinsteht
Vier Dinge fallen auf, wenn man das Papier von vorn bis hinten liest:
Erstens: Es ermuntert, statt zu bremsen. Die Anlage behandelt KI-Werkzeuge als normalen Teil des Kurs-Alltags, von der Unterrichtsvorbereitung über Gesprächssimulationen (ausdrücklich als Vorbereitung auf echte Kommunikation, nicht als deren Ersatz) bis zur Frage, wie Lehrkräfte mit KI „in Zusammenarbeit Ideen entwickeln" statt nur produzieren zu lassen. Wer auf ein Verbotspapier gewartet hat, wartet weiter.
Zweitens: Es empfiehlt keine Tools. Die genannten Werkzeuge sind laut Anlage „ausschließlich illustrativ", weder fachliche Empfehlung noch rechtliche Bewertung. Eine Tool-Liste, so das Papier selbst, hätte „permanenten Aktualisierungsbedarf" und sei „nicht zielführend". Stattdessen gibt es sechs Auswahlkriterien, mit denen ein Haus jedes Werkzeug selbst prüfen kann: Funktionen, Qualität, technische Grundlagen, Registrierung, rechtliche Kriterien, Kosten. Das ist bemerkenswert. Die Behörde sagt sinngemäß: Lernt urteilen, statt Listen auswendig.
Drittens: Es beschreibt KI-Kompetenz als Prozess, nicht als Einmal-Webinar. Drei Aspekte stehen im Fokus: die Anbieter- und Betreiberperspektive, der individuelle Kontext des Hauses und die „Dynamik". Der Aufbau von KI-Kompetenz sei „ein kontinuierlicher Prozess". Dazu vier Umsetzungsschritte: Bedarf ermitteln (wer nutzt was, wozu, mit welchen Risiken), passende Maßnahmen planen und umsetzen, Kompetenzen regelmäßig aktualisieren, und die Maßnahmen dokumentieren.
Viertens: Die Dokumentation ist konkret. Vier Angaben nennt das Papier: Art, Umfang, Teilnehmende, Zeitrahmen. Wer diese vier Angaben je Person vorlegen kann, hat den Nachweis, nach dem in Audits und Ausschreibungen gefragt wird. „Wir haben mal ein Webinar gemacht" hat keine dieser vier.
Die Fußnote, die man kennen muss
Ein Punkt braucht eine ehrliche Einordnung: Die Anlage zitiert Artikel 4 der KI-Verordnung im Stand von Februar 2026, also „müssen … sicherstellen". Seit dem 27. Juli 2026 gilt der Digital Omnibus: Aus der Formulierung ist eine Bemühens-Pflicht geworden („fördern", ohne garantiertes Niveau für einzelne Personen). Ein Bußgeld für fehlende Schulungen stand ohnehin nie im Gesetz. Artikel 4 ist nicht bußgeldbewehrt, und wer anderes behauptet, verkauft meist gerade eine Schulung.
Ändert das etwas an der Empfehlung? Praktisch wenig. Die vier Schritte bleiben der sinnvolle Weg, die Dokumentation bleibt das, was Auditoren, AZAV-Prüfungen und Auftraggeber sehen wollen. Und ungeschulte Kolleg:innen, die Lernendendaten in freie KI-Dienste laden, bleiben das teure Risiko, das mit Artikel 4 gar nichts zu tun hat, sondern mit der DSGVO.
Woran ein Träger eine passende Schulung erkennt
Das Interessante an der Anlage: Sie beschreibt ziemlich genau, wie eine KI-Qualifizierung aussehen müsste, bietet aber selbst keine an. Legt man ihre eigenen Maßstäbe an, entsteht eine kurze Checkliste:
- Rollenbezug statt Einheitskurs: Die Maßnahme passt zu Vorkenntnissen und Aufgaben (Lehrkraft, Verwaltung, Leitung), der „individuelle Kontext" aus dem Papier.
- Urteilen statt Tool-Liste: Geschult wird die Fähigkeit, Werkzeuge selbst zu prüfen (die sechs Kriterien), nicht die Bedienung eines Produkts, das nächstes Jahr anders aussieht.
- Kontinuierlich statt einmalig: Es gibt einen Mechanismus für Aktualisierung; die „Dynamik" ist im Papier kein Nebensatz.
- Dokumentiert: Art, Umfang, Teilnehmende, Zeitrahmen fallen automatisch an, je Person, mit Stufe.
- Fachlich zu Hause in der Sprachvermittlung: Gesprächssimulationen didaktisch führen, Niveau-Differenzierung, Umgang mit KI-Feedback. Das sind sprachdidaktische Fragen, keine IT-Fragen.
Zur Einordnung in Rahmenwerke verweist die Anlage übrigens selbst auf DigComp und DigCompEdu, die europäischen Kompetenzrahmen, an denen sich auch ein Zertifikat mit Stufen orientieren kann, so wie Sprachzeugnisse sich am GER orientieren.
Wer seine Lehrkräfte so qualifiziert, erfüllt nebenbei das, was von Artikel 4 übrig ist. Vor allem aber unterrichtet sein Kollegium besser mit den Werkzeugen, die die Lernenden längst benutzen. Das ist die Reihenfolge, die die Anlage nahelegt: erst Können, dann Nachweis. Nicht umgekehrt.
FAQ
Verlangt das BAMF jetzt KI-Schulungen von Kursträgern?
Nein. Die Anlage 1 zu den Trägerrundschreiben 05/26 und 07/26 hat Empfehlungscharakter. Sie beschreibt aber einen konkreten Prozess (Bedarf ermitteln, Maßnahmen umsetzen, aktualisieren, dokumentieren), und die Dokumentation mit Art, Umfang, Teilnehmenden und Zeitrahmen ist das, wonach in Audits und Ausschreibungen gefragt wird.
Welche KI-Tools empfiehlt das BAMF?
Keine. Die im Papier genannten Werkzeuge sind „ausschließlich illustrativ", ausdrücklich weder fachliche Empfehlung noch rechtliche Bewertung. Statt einer Liste nennt die Anlage sechs Auswahlkriterien (Funktionen, Qualität, Technik, Registrierung, Recht, Kosten), mit denen ein Haus jedes Werkzeug selbst prüft.
Droht ein Bußgeld, wenn wir nicht schulen?
Für Artikel 4 KI-VO: nein. Er steht nicht im Bußgeldkatalog, und seit dem Digital Omnibus (27.7.2026) ist er eine Bemühens-Pflicht („fördern"). Das teure Risiko liegt woanders: im Datenschutz, wenn ungeschulte Mitarbeitende Lernendendaten in freie KI-Dienste geben. Das ist bußgeldbewehrt, und zwar erheblich.
Gilt das auch für Honorarkräfte?
Ja. Artikel 4 erfasst neben dem eigenen Personal ausdrücklich „andere Personen, die in ihrem Auftrag" mit KI-Systemen befasst sind. Nach der Lesart der EU-Kommission schließt das Honorarkräfte ein. Viele Häuser schulen Angestellte und übersehen genau die Gruppe, die die meisten Kurse hält.